Satzung
Satzung der WBV Lichtenfels-Staffelstein
(Stand: 15.11.2011)
1. Die Vereinigung führt den Namen: „Waldbesitzer-vereinigung Lichtenfels - Staffelstein e.V.“
2. Der Verein beantragt, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind, die Verleihung der Rechtsfähigkeit und soll dann den Namen tragen: "Waldbesitzervereinigung Lichtenfels-Staffelstein w.V." (nachfolgend: WBV). Gleichzeitig beantragt der Verein die Anerkennung als Waldbesitzervereinigung nach dem Bundeswaldgesetz.
3. Die Waldbesitzervereinigung hat ihren Sitz in Lichtenfels.
4. Der örtliche Geschäftsbereich der WBV erstreckt sich auf den Landkreis Lichtenfels nebst dem im Zuge der Gebietsreform in Bayern aufgelösten Gebiet des ehemaligen Landkreises Staffelstein jeweils mit angrenzenden Gemeinden.
1. Zweck der WBV als privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern ist die Förderung und Erhaltung des privaten, bäuerlichen, kommunalen, kirchlichen und genossenschaftlichen Waldbesitzes im WBV Wirkungs- und Geschäftsbereich sowie die Ermöglichung einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung aller angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke. Dabei sollen insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, der unzureichenden Walderschließung oder anderer Strukturmängel überwunden werden. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Das Handeln der Vereinigung ist auf die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder ausgerichtet.
2. Zur Erreichung dieses Zwecks obliegt der WBV insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben für ihre ordentlichen Mitglieder:
a) Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur und als unverzichtbare Lebensgrundlage für die Menschen in Bayern.
b) Vertretung in allen Fragen der Waldwirtschaft sowie die damit verbundene politische Interessenvertretung;
c) einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Waldbewirtschaftung;
d) gemeinsame Vermarktung der zur Vermarktung angebotenen Waldprodukte der Mitgliedsbetriebe; Hierbei kann die WBV selbst als Abnehmer des von den Mitgliedern zur Vermarktung angebotenen Holzes auftreten, sie kann aber auch als Vertreter der Mitglieder in deren Namen und für deren Rechnung mit Holzabnehmern Kaufverträge über das von den Mitgliedsbetrieben zur Vermarktung angebotenen Holz abschließen.
e) gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Verwirklichung der Aufgaben der WBV;
f) Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter den Mitgliedern durch Versammlungen, Vorträge, Rundschreiben, Kurse, Vorführungen, gemeinsame Waldbegehungen und Lehrwanderungen sowie Unterrichtung und Schulung in neuzeitlichen Arbeitsverfahren, Ausbildungen an modernen Geräten und Beratung der Mitglieder über die Holzmarktlage und in Fragen der Holzsortierung und Holzverwertung.
g) Gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunmaterial, Dünge- und Unkrautbekämpfungsmitteln u.ä.
h) Erarbeitung gemeinsamer Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes; sowie Erstellung gemeinsamer Regeln über die Vermarktung;
i) Abschluss von Verträgen zur Überwindung der in der Struktur des Waldbesitzes begründeten Nachteile (Waldpflegeverträge);
j) Organisation und Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung; Ausführung von Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes
k) Bau und Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die Holzförderung und Lagerung des Holzes; gemeinschaftliche Wildschadensabwicklung;
Die Leistungen der WBV sind auf ihre ordentlichen Mitglieder beschränkt.
3. Sofern die WBV als Abnehmer oder Kommissionär der Erzeugnisse ihrer Mitglieder auftritt, hat sie jährlich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen Geschäftsbericht entsprechend den Bestimmungen der Verleihungsrichtlinie VwV Nr. 787-L aufzustellen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde bis spätestens 30. April des folgenden Jahres vorzulegen sowie jährlich die Bücher und Rechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfgesellschaft oder einen anderen unabhängigen und sachkundigen Prüfer, der beim Führen der Bücher und Erstellen des Jahresabschlusses nicht beteiligt war, prüfen zu lassen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde das Prüfungsergebnis bis spätestens 30. April des folgenden Jahres vorzulegen. Von seitens der Verleihungsbehörde gestatteten Erleichterungen wird Gebrauch gemacht; dies gilt entsprechend, wenn sich die Verleihungsrichtlinie ändert.
4. Die WBV ist berechtigt, juristische Personen zu gründen oder sich an Personenvereinigungen und juristischen Personen zu beteiligen, wenn dies der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.
Im Übrigen nimmt die Vereinigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Aufgaben wahr, die die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Waldbesitzervereinigungen zuweisen.
1. Die WBV unterscheidet ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personengesellschaft mit Waldbesitz im örtlichen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich der WBV werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Vereinigung nachhaltig unterstützt. Ein förderndes Mitglied hat kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf die Leistungen des Vereins.
4. Personen, die sich in besonderem Maße um die WBV oder um die Förderung und Erhaltung des Waldbesitzes verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, zu richten.
2. Der Antragsteller gilt auch ohne ausdrückliche Aufnahmeerklärung als in der Vereinigung aufgenommen, wenn ihm nicht binnen einer Frist von einem Monat - gerechnet ab Zugang beim Vorstand - eine Mitteilung über die Ablehnung seines Antrags mitgeteilt wird.
1. Die Mitgliedschaft ist auf Dritte grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererbbar.
1. Ein Mitglied scheidet aus der WBV aus durch
a) Kündigung der Mitgliedschaft
b) Tod
c) Auflösung einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft
d) Ausschluss
e) Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen; in diesem Falle scheidet das Mitglied zum Ende eines Kalenderjahres als ordentliches Mitglied aus und erhält ab diesem Zeitpunkt den Status eines Fördermitglieds.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der WBV. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen.
1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten – zum Schluss eines Kalenderjahres zu kündigen.
2. Der Austritt ist erstmals zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres zulässig.
3. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
1. Ein Mitglied kann aus nachfolgenden Gründen durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der WBV ausgeschlossen werden:
a) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber der WBV bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt
b) wenn es die in seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossenen Holzlieferverträge mit den Holzkäufern schuldhaft nicht erfüllt
c) wenn es im Antrag auf Aufnahme wahrheitswidrige Angaben gemacht hat
d) wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2. Sofern aus obigen Gründen ein Mitglied des Vorstands ausgeschlossen werden soll, ist hierfür jedoch ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Bevor der für den Ausschluss zuständige Vorstand den Beschluss über einen Ausschluss fasst, ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit einzuräumen, sich in dieser Vorstandssitzung zu der beabsichtigten Ausschließung mündlich zu äußern. Das Mitglied ist auf dieses Recht mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich hinzuweisen; wird seitens des Vereins zu der über den Ausschluss beschließenden Vorstandssitzung ein Rechtsbeistand hinzugezogen, ist dies dem Mitglied gleichfalls mitzuteilen.
Erscheint das Mitglied zu der Vorstandssitzung nicht, hat es jedoch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme vor der Beschlussfassung zu verlesen; statt der Verlesung kann die Stellungnahme auch in Kopie an die Mitglieder des Vorstands verteilt werden.
Macht das Mitglied von dem Recht zur mündlichen Äußerung Gebrauch, ist eine Beiziehung eines Rechtsbeistandes oder einer anderen Person nur dann zulässig, wenn der für die Beschlussfassung zuständige Vorstand seinerseits einen Rechtsbeistand hinzuzieht.
4. Das für den Ausschluss zuständige Organ hat den Beschluss über den Ausschluss schriftlich zu fassen. Das betroffene Mitglied hat bei der Beschlussfassung den Raum, in dem die Vorstandssitzung tagt, zu verlassen.
5. Der Beschluß ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntzumachen; hierbei sind die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund anzugeben. Von der Absendung des Briefs an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands sein.
6. Obige Absätze 3., 4. und 5. gelten entsprechend, wenn über den Ausschluss gemäß vorstehendem Absatz 2 die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat; in diesem Falle ist die Entscheidung vereinsintern verbindlich und abschließend.
7. Schadenersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.
1. Einem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die Mitgliederversammlung, die dann vereinsintern endgültig über den Ausschluss entscheidet, anzurufen. Das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges durch ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied ist erst nach dem vereinsintern endgültigen Verfahren zulässig.
2. Der Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) beim Vorstand den Antrag auf Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
3. In diesem Falle hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließen zu lassen. § 10 Abs. 3., 4. und 5. Satz 1 gilt entsprechend.
4. Trifft die nächste Mitgliederversammlung keine Entscheidung, gilt dies als der Beschwerde stattgebende Entscheidung.
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung die Leistungen der WBV in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der WBV mitzuwirken.
2. Es hat insbesondere das Recht,
a) an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen
b) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
d) sich in allen waldwirtschaftlichen Fragen beraten zu lassen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen; der Verein kann, sofern er hierfür eine Kostenerstattungsordnung erstellt, hierfür Kostenerstattung erheben.
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der WBV zu wahren, beschlossene Mitgliedsbeiträge zu entrichten und das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
2. Ordentliche Mitglieder haben weiter insbesondere die Pflicht,
a) das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise der WBV anzudienen bzw. durch die WBV zum Verkauf anbieten zu lassen.
b) die von der WBV erstellten Vermarktungsordnungen und -regularien zu beachten.
3. Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Pflicht, das der WBV angebotene Holz ordnungsgemäß abzuliefern bzw. die in seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossenen Holzlieferverträge mit Holzkäufern ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied als Ordnungsstrafe eine dem Verstoß angemessene Geldbuße festsetzen. Für die Festsetzung der Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen über den Ausschluss entsprechend; für das Rechtsmittel gegen die Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen über den Rechtsbehelf bei Vereinsausschluss entsprechend. Unberührt von einer gegebenenfalls verhängten Ordnungsstrafe bleibt das Recht der WBV, Ersatz der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten entstandenen Schäden zu verlangen.
1. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden beschafft durch:
a) Jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) Außerordentliche Mitgliedsbeiträge,
c) Gebühren für die Benutzung vereinseigener Einrichtungen,
d) Vermittlungsgebühren,
e) Erträgen der laufenden Geschäftstätigkeit,
f) Zuschüsse und Spenden.
2. Die Höhe des regelmäßigen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei außerordentlichem Mittelbedarf für besondere Ausgaben, wie z. B. Kauf von Maschinen und Geräten, Abschluss von Rechtsgeschäften, die unmittelbar der Umsetzung der Vereinsaufgaben nach §2 dienen, kann die Mitgliederversammlung auch einmalige Sonderumlagen beschließen.
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zur Erfüllung der gestellten Aufgaben sind folgende Organe berufen:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
2. Vorstand und Beirat bilden die erweiterte Vorstandschaft.
3. Die Ortsverbände und Ortsobleute unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie wird möglichst im Winterhalbjahr durchgeführt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Übermittlung per Fax oder E-Mail.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, sofern diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, dies gilt auch für Satzungs- und Zweckänderungen. Lediglich zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Wirksamkeit einer Satzungsänderung ist an die Genehmigung durch die Verleihungsbehörde gebunden.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Anträge der Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen sieben Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim ersten Vorsitzenden vorliegen; ein Anspruch auf Behandlung der gestellten Anträge in der Mitgliederversammlung besteht nicht.
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes, der Beiratsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Beschlussfassung über den jährlich zu erstellenden Tätigkeits- und Kassenbericht,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung der WBV, wobei die Wirksamkeit einer Satzungsänderung an die Genehmigung durch die Verleihungsbehörde gebunden ist.
e) Entscheidung über von Mitgliedern gestellte Anträge,
f) Entlastung des Vorstandes.
2. Die Satzung kann der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben zuweisen.
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) Erster Vorsitzende(r)
b) Zweiter Vorsitzende(r) (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
c) Dritter Vorsitzender(r) (weiterer Stellvertreter)
d) Rechnungsführer
e) Schriftführer.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei mehreren Bewerbern ist das Vorstandsmitglied gewählt, das die meisten Stimmen erhält (=relative Stimmenmehrheit). Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes durchzuführen.
3. Vertretungsberechtigt im Sinn des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: der erste Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden und bei dessen gleichzeitiger Verhinderung durch den dritten Vorsitzenden vertreten.
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
6. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung der WBV. Er ist zuständig für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben der WBV, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) das Recht und die Pflicht, über die Erfüllung der Aufgaben der Waldbesitzervereinigung zu wachen.
b) Beschlussfassung über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln; in diesen können insbesondere die Art und Weise sowie das Verfahren bei der Holzvermarktung über die WBV verbindlich geregelt werden
c) Entscheidung über strategische Ziele der WBV
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen
e) die Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und eines Haushaltplanes für das folgende Geschäftsjahr, sowie deren Vorlage zur Mitgliederversammlung
f) die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
g) die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlußgegenstände
h) die Anstellung und Kündigung der Geschäftsführer sowie von Angestellten der WBV sowie deren Beaufsichtigung
i) das Führen von Vertragsverhandlungen mit Holzkäufern sowie die Vereinbarung der Inhalte der im Namen und für Rechnung der Mitglieder sowie der im eigenen Namen abzuschließenden Holzkaufverträge
j) für eine geordnete Buchführung zu sorgen sowie die ordnungsgemäße und rechtmäßige Verwaltung und Verwendung des Vermögens der WBV
k) Entscheidung nach § 2 Abs. 4 zu treffen
l) die Anmeldung von Satzungsänderungen zum Zweck der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde sowie die Anmeldung neu gewählter Vertretungsvorstände bei der Verleihungsbehörde
m) der Beschluss einer Geschäftsordnung und/oder eines Geschäftsverteilungsplans sowie gegebenenfalls einer Vermarktungs- und Verkaufsordnung (Gebühren)
3. Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss Teile dieser Aufgaben an einen Geschäftsführer zu übertragen.
4. Zur Vorbereitung und Erarbeitung von speziellen Vorhaben kann der Vorstand auch eine Projektgruppe berufen.
5. Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; § 31 a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB gilt entsprechend. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigt, ohne zuvor die Zustimmung der gegebenenfalls in dieser Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben.
1. Innerhalb der Aufgaben des Vorstands obliegen dem 1. Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Die Geschäftsführung der WBV sowie Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Erteilung von Zahlungsanordnungen,
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Beirates zur erweiterten Vorstandssitzung, der Obleuteversammlung
d) Entscheidung über Investitionen bis 1000 Euro; über darüber hinausgehende Investitionen entscheidet der Vorstand.
2. Der 1. Vorsitzende kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen. Die Geschäftsführer werden vom Vorstand bestellt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Einzelheiten sind im jeweiligen Anstellungsvertrag zu regeln.
1. Der Rechnungsführer führt die Kassengeschäfte des Vereins unter Mithilfe des Geschäftsführers. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
1. Der Schriftführer hat von der Jahreshauptversammlung und jeder Sitzung ein Protokoll zu erstellen, welches vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1. Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer übertragen werden. Inhalte und Umfang der übertragenen Aufgaben kann eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung regeln.
2. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer auch Vollmachten erteilen, sofern diese erforderlich sind zur ordnungsgemäßen Erledigung der dem Geschäftsführer übertragenen Aufgaben.
3. Der Inhalt des Anstellungsvertrages sowie der Umfang und Inhalt der dem Geschäftsführer zu erteilenden Vollmachten bedarf der Zustimmung des Vorstands.
4. Falls ein Geschäftsführer bestellt wurde, kann dieser zu den Sitzungen der Vorstandschaft hinzugezogen werden.
5. Statt sich eines angestellten Geschäftsführers zu bedienen, kann der Vorstand auch ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied benennen. Dem Vorstand obliegt in diesem Fall die Entscheidung darüber, ob dieses geschäftsführende Vorstandsmitglied ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der mit ihm die erweiterte Vorstandschaft bildet. Der Beirat hat beratende Aufgaben. Die erweiterte Vorstandschaft ist vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier Beiratsmitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Der Beirat besteht aus dem Geschäftsführer, dessen Stellvertreter, dem Forstlichen Berater der WBV und einem Vertreter der staatlichen Forstverwaltung, der für den WBV-Bereich zuständig ist und acht gewählten Mitgliedern.
3. Die Mitglieder des Beirates, ausgenommen die Vertreter der staatlichen Forstverwaltung und Geschäftsführer, werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den Beiratssitzungen können die für die Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes örtlich zuständigen Leiter der staatlichen Forstreviere eingeladen werden.
5. § 18 Absatz 6 gilt entsprechend.
1. Zur Erleichterung der Arbeit im Vereinsgebiet werden vom Vorstand für Teile des WBV-Gebietes Ortsverbände gebildet.
2. Der Ortsverband ist das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern.
3. Die Mitglieder des Ortsverbandes treten wegen örtlich anstehender Probleme bei Bedarf zusammen. Hierzu wird vom zuständigen Ortsobmann in Abstimmung mit dem Vorsitzenden eingeladen.
4. Die Mitglieder wählen einen Obmann und möglichst einen Stellvertreter, der ihn bei Verhinderung vertritt. Die dazu notwendige Ortsversammlung wird vom Ortsobmann und dem Vorsitzenden der WBV bzw. einem Beauftragten des Vorsitzenden einberufen. Der Obmann hat Sitz und Stimme in der Obmännerversammlung der WBV.
5. Bei Ausscheiden oder Rücktritt eines Obmannes kann der Vorsitzende einen neuen Obmann vorübergehend bestellen. In diesen Fällen ist in der nächsten Versammlung eine Neuwahl durchzuführen.
6. Die Obleute haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse.
a. Unterstützung der Vorstandschaft zur Erreichung der Ziele und Umsetzung beschlossener Maßnahmen.
b. Werbung von Mitgliedern und Mithilfe bei der Mitgliederverwaltung.
c. Weitergabe von Informationen an die Mitglieder, Mitwirkung bei der Pflanzenbestellung und sonstigen Erzeugnissen.
d. Mitwirkung bei der Vermarktung und Vermittlung von Holz.
e. Motivierung von privaten Waldbesitzern für sachgemäße Waldbewirtschaftung und damit auch Holzmobilisierung.
f. Organisation der örtlichen Versammlungen, Lehrgänge und Begänge in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der zuständigen Forstverwaltung.
7. Der erste Vorsitzende kann einzelne Obmänner zu Sitzungen des Vorstandes und des Beirates hinzuziehen, um Erfahrungen auszutauschen, bestimmte Sachverhalte zu klären und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder soweit nachrangig anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage angefochten werden.
2. Die Klage muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden.
3. Zur Klage befugt ist jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied, sofern es gegen den Beschluss ausdrücklich Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.
4. Zur Klage befugt sind auch Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen waren, weil sie überhaupt nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
5. Obige Bestimmungen gelten entsprechend für Beschlussfassungen in den anderen Vereinsgremien, sofern diese Satzung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus; dies gilt jedoch nicht für geschäftsführende Vorstandsmitglieder (§ 22 Abs. 5).
2. Den Vorstandsmitgliedern steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer in Ausübung des Vorstandsamtes getätigten Auslagen zu; der Vorstand kann anstelle einer Auslagenerstattung gegen Einzelnachweis auch angemessene Pauschalen festlegen.
3. Ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kann neben der Auslagenerstattung auch eine angemessene Zeitaufwandsentschädigung gewährt werden; die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
1. Die WBV kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
4. Bei Auflösung der WBV beschließt die Mitgliederversammlung darüber, wem das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen übertragen wird. Sie muss es einem Zweck zuführen, der ausschließlich der Förderung der Waldwirtschaft in der Region dient.
5. Die Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.
1. Bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl im Jahr 2011 bleibt der Vorstand in der Besetzung bestehen, wie er nach der ursprünglichen Satzung aus dem Jahre 2007 in ihrer letzten Fassung bestimmt und gewählt wurde.
2. Die Satzung wurde am 29.10.2010 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem Datum der Verleihung der Rechtsfähigkeit des w.V. durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Verleihungsbescheid) in Kraft.